AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
FALK HOFMANN Kommunikation und Service
1. GELTUNGSBEREICH UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
a) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen insbesondere alle Angebote, Lieferungen und Leistungen an und mit Vertragspartnern sowie Auftraggebern (nachfolgend bezeichnet als „Partei“). Anderslautende Bedingungen der Partei haben keine Gültigkeit. Ausnahmen sind bei schriftlicher Einverständniserklärung der Firma FALK HOFMANN Kommunikation und Service (nachfolgend bezeichnet als „Falk HOFMANN“) möglich. Mit Abschluss des Vertrages erkennt die Partei diese Geschäftsbedingungen an. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die FALK HOFMANN in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen der Partei die Lieferung an die Partei vorbehaltlos an und vornimmt sowie ausführt. Die Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
b) Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
c) Werden im Einzelfall für bestimmte Leistungen, besondere, von diesen Bedingungen abweichende Bestimmungen schriftlich vereinbart, so gelten diese AGB nachrangig und ergänzend.
d) Sämtliche Rechte an Unterlagen und Dokumente etc. von FALK HOFMAN stehen FALK HOFMANN zu.
e) Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sind streng vertraulich zu behandeln.
2. VERTRAGSABSCHLUSS
a) Alle Vertragsangebote von FALK HOFMANN sind freibleibend. Bestellungen durch die Partei stellen ein bindendes Angebot dar. Verträge kommen durch die Auftragsbestätigung oder Lieferung von FALK HOFMANN zustande. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von FALK HOFNANN maßgebend.
b) Angaben von FALK HOFMANN in Unterlagen wie Anleitung sowie Anpreisungen sowie öffentliche Äußerungen über Eigenschaften, Beschaffenheit und Leistungsmerkmale der Leistung dienen der Darstellung und sind nicht verbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die auf den Internetseiten von FALK HOFMANN abrufbaren Unterlagen dienen ausschließlich der Orientierung, bieten jedoch keine Sicherheit hierüber und stellen insbesondere keine Zusicherung seitens FALK HOFMANN dar. Zudem stellen Angebote von FALK HOFMANN auf Internetseiten keine bindenden Vertragsangebote dar, sondern sind lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch die Partei für die jeweilige Leistung.
c) An Abbildungen, Zeichnungen, und sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer Form behält sich FALK HOFMANN die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Partei der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch FALK HOFMANN.
d) Änderungen behält sich die FALK HOFMANN auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation der Partei widersprechen. Der Partei wird sich mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen von FALK HOFMANN einverstanden erklären, soweit diese für die Partei zumutbar sind.
3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
a) Die Partei ist verpflichtet, 100 % des vereinbarten Kaufpreises inklusive aller Nebenkosten zu zahlen, sofern nichts Abweichendes hierzu in Schriftform vereinbart wurde. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel sofort zur Zahlung fällig, wenn die Partei mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens ein Zehntel des vereinbarten Kaufpreises beträgt. Kommt die Partei in Zahlungsverzug, so ist FALK HOFMANN berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Kann FALK HOFMANN einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen.
c) Die FALK HOFMANN behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als drei Monaten die Preise entsprechend den nach Vertragsschluss eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Mehrkosten, Änderung von Steuern oder Materialpreissteigerungen anzupassen. Diese Preiserhöhung ist jedoch nur bis zu einer Erhöhung um maximal 5 % des vereinbarten Preises zulässig.
d) Kommt die Partei in Verzug oder werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, ist FALK HOFMANN berechtigt, die gesamte Restschuld der Partei sofort fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist unbeschadet anderweitiger Rechte vom Vertrag zurückzutreten. Zweifel an der Kreditwürdigkeit der Partei entstehen für FALK HOFMANN insbesondere, wenn die Partei seine Zahlungen einstellt, ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und mangels Masse das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist.
e) Tilgungsbestimmung: FALK HOFMANN ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen der Partei, Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen gegen die Partei aus der laufenden Geschäftsbeziehung anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist FALK HOFMANN berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
f) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen der Partei nur zu, wenn dessen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der FALK HOFMANN anerkannt sind.
4. LIEFERUNG, LIEFERFRISTEN UND VERZUG
a) Liefertermine und Lieferfristen werden auftragsbezogen und schriftlich zwischen der Partei und der FALK HOFMANN vereinbart. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Vertragsschluss. Werden nachträglich schriftlich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.
b) In der Bestellung genannte Liefertermine sind als voraussichtliche Liefertermine unverbindlich. Die Einhaltung schriftlich bestätigter „verbindlicher Liefertermine“ steht unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Unterlieferanten bzw. Zulieferer an FALK HOFMANN. Schriftlich von FALK HOFMANN bestätigte verbindliche Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung auf den Postweg gebracht wurde oder, soweit die Ware ohne Verschulden von FALK HOFMANN nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, die Versandbereitschaft mitgeteilt wird. Der Beginn der von FALK HOFMANN angegebenen Lieferzeit setzt in jedem Fall die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen der Partei aus der gesamten Geschäftsbeziehung voraus, insbesondere den fristgemäßen sowie vollständigen Zahlungseingang und fristgerechte Erfüllung aller geschuldeten Mitwirkungshandlungen (wie z.B. von der Partei zu liefernde Beistellungen, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc.). Anderenfalls verlängert sich die Lieferfrist um eine angemessene Zeit. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
c) In allen Fällen verspäteter Lieferung sowie des Ablauf gesetzter Lieferfristen sind etwaige Schadensersatzansprüche der Partei wegen Verspätung der Lieferung oder Schadensersatz statt der Leistung ausgeschlossen mit Ausnahme der Fälle des vorsätzlichen und grob fahrlässigen Handelns oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit und in Fällen, in denen zwingend gehaftet wird.
d) Lieferungen sind auch entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen
e) FALK HOFMANN darf Teillieferungen und Teilleistungen erbringen und berechnen, soweit diese dem Partei zumutbar sind sowie die Materialien der zu liefernden Produkte ohne Zustimmung der Partei erforderlichenfalls ändern, sofern dies zu keiner Änderung im der Funktionalität sowie den Eigenschaften des Produkts führt.
f) Gerät die Partei in Annahmeverzug, so ist FALK HOFMANN berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs der Partei geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware auf die Partei über.
g) Soweit die Partei einen bereits erteilten Auftrag storniert, wird zum Zeitpunkt der Stornierung ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 10 % des Netto-Betrags des stornierten Auftrages fällig. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn FALK HOFMANN einen höheren oder die Partei einen geringeren Schaden nachweist. FALK HOFMANN behält sich ausdrücklich vor, einen etwaigen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen.
h) Wird FALK HOFMANN trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch höhere Gewalt, insbesondere durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Beschlagnahme, Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, Betriebsstörungen, oder andere, nicht durch FALK HOFMANN zu vertretende und nur mit unzumutbarem Aufwand zu beseitigende Umstände, auch wenn sie bei Lieferanten und Unterlieferanten eintreten, gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird FALK HOFMANN in diesen Fällen die Lieferung und Leistung unmöglich, wird FALK HOFMANN von ihren Leistungspflichten befreit.
5. GEFAHRENÜBERGANG
a) Die Gefahr geht auf die Partei über, wenn die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Lieferung erfolgt EXW (Incoterms 2010). Der Abschluss einer Transportversicherung obliegt der Partei. Auf Wunsch und Kosten der Partei werden Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
b) Die Partei ist verpflichtet, die von FALK HOFMANN bereitgestellte Ware bis spätestens 8 Tage nach Bereitstellung abzunehmen.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
a) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldo-Forderungen aus Kontokorrent), die FALK HOFMANN aus jedem Rechtsgrund gegenüber der Partei jetzt oder künftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware Eigentum von FALK HOFMANN. Wird der Liefergegenstand mit anderen, FALK HOFMANN nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt FALK HOFMANN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag einschließlich gesetzliche Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Die Partei verwahrt das (Mit-) Eigentum von FALK HOFMANN unentgeltlich. Ware, an der FALK HOFMANN (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
b) Übersteigt der Wert sämtlicher für FALK HOFMANN bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so wird FALK HOFMANN auf Verlangen der Partei Sicherheiten nach Wahl von FALK HOFMANN freigeben.
c) Die Partei ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat die Partei FALK HOFMANN hierüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit FALK HOFMANN ggfls. Klage gem. § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage) erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, FALK HOFMANN die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet die Partei für FALK HOFMANN entstandenen Kosten. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt die Partei auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von FALK HOFMANN, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. FALK HOFMANN verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange die Partei seiner Zahlungsverpflichtung aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, ist die Partei verpflichtet, FALK HOFMANN die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und sämtliche Unterlagen zu übergeben.
d) FALK HOFMANN ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten der Partei, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Leistung oder Ware heraus zu verlangen. FALK HOFMANN ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten der Partei – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
7. GEWÄHRLEISTUNG
a) FALK HOFMANN haftet entsprechend der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften mit nachfolgenden Maßgaben. Für Garantiefälle gelten die jeweiligen Garantiebedingungen.
b) Die Partei ist nicht berechtigt, zu Lasten und auf Kosten von FALK HOFMANN ein Drittunternehmen mit der Mängelbeseitigung zu beauftragen. Sofern FALK HOFMANN und die Partei eine Mängelbeseitigung vereinbaren, hat die Partei FALK HOFMANN hierfür ein schriftliches Angebot zur Mängelbeseitigung vorzulegen. Hierfür hat die Partei das auf der Web-Seite unter http://falk-hofmann.de.tl/Kontakt.htm Reklamationsformular von FALK HOFMANN zu verwenden. Dieses kann die FALK HOFMANN ablehnen und selbst ein Unternehmen mit der Mängelbeseitigung beauftragen. Ein an FALK HOFMANN von der Partei übersandtes Angebot muss schriftlich durch FALK HOFMANN bestätigt werden. Einer solchen Bestätigung des Angebots steht es gleich, wenn die FALK HOFMANN monierte Austausch- bzw. Reklamationsware an die Partei versandt hat.
c) Die Partei hat FALK HOFMANN eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu geben. Ist FALK HOFMANN mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich, ist die Partei berechtigt, FALK HOFMANN eine angemessene letzte Nachfrist zu setzen, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht. Ist die Nachbesserung auch innerhalb dieser letzten Nachfrist nicht erfolgreich, ist die Partei nach seiner Wahl zum Rücktritt vom Vertragsangebot berechtigt.
d) Äußerungen, Produktbeschreibungen, Datenblätter und Anpreisungen oder Werbung enthalten keine verbindliche Beschreibung der vereinbarten Beschaffenheit oder Eigenschaften der Ware (vgl. hierzu Nr. 2. b) und c)).
e) In diesem Abschnitt wird weder eine „Qualitätsgarantie“ im Sinne von § 443 BGB abgegeben noch die „Annahme einer Garantie“ im Sinne von § 276 BGB.
f) Die Geltendmachung von Mängelansprüchen der Partei setzt voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß mit der Maßgabe nachgekommen ist, dass Mängel, die offensichtlich sind oder erst bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung zutage treten, spätestens acht Tage nach Übergabe der Ware an den Käufer schriftlich anzuzeigen sind. Verdeckte Mängel sind spätestens acht Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Lieferung ist von der Partei bei Übernahme auf sichtbare Schäden zu überprüfen. Sichtbare Schäden sind in dem Übergabeprotokoll schriftlich zu vermerken.
g) Weitere Forderungen seitens der Partei werden ausgeschlossen, insbesondere solche aufgrund von Folgeschäden, die durch Mängel verursacht wurden. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. FALK HOFMANN haftet insbesondere ausdrücklich nicht für Schäden, die nicht an den Produkten selbst entstanden sind, wie z.B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden. Soweit eine Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von FALK HOFMANN.
h) Im Fall von erfolgten Mängelrügen darf die Partei Zahlungen nur im angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln zurückhalten. Stellt sich eine Mängelrüge als unbegründet heraus, hat der Partei FALK HOFMANN die hiermit verbundenen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
i) Die Partei hält sich an den Datenschutz, es ist ihr untersagt die gelieferten Waren in geänderter Form oder nach Kombination dieser mit anderen Waren an Dritte zu verkaufen oder auszuhändigen.
j) Werden Betriebs- oder Wartungshinweise nicht befolgt und / oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile durch die Partei oder nicht autorisierte und zertifizierte Dritte bearbeitet oder ausgewechselt, oder führt die Partei oder ein nicht autorisierter und zertifizierter Dritter sonstige Leistungen an den Produkten durch, entfallen die Mangelbeseitigungsansprüche, soweit der Mangel hierdurch entstanden ist. Gleiches gilt für Mängel, die durch übermäßige Beanspruchung oder fehlerhafte Handhabung abweichend von den Originalangaben entstehen.
k) Eine Mängelhaftung entfällt ebenso, wenn die Partei FALK HOFMANN nicht Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist gegeben hat.
l) Ergibt die Überprüfung der Mängelanzeige, dass ein Mangelanspruch nicht vorliegt, sind die Kosten VON FALK HOFMANN, die infolge der Überprüfung der Mängelanzeige entstanden sind, von der Partei zu tragen.
m) Etwaige von FALK HOFMANN erteilte Garantieversprechen sind in gesonderten Garantiebedingungen geregelt.
n) Etwaige Rückgriffsansprüche gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) des Partei gegen FALK HOFMANN können nur insoweit entstehen, als die Partei mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
o) Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Nr. 10 (Sonstige Haftung). Weitergehende oder andere als die in Nr. 10 geregelten Ansprüche der Partei gegen FALK HOFMANN und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
8. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird der Partei ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Software wird ausschließlich zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Die weitere Nutzung durch Dritte, über den Rahmen einer für eigene Zwecke angefertigten Sicherungskopie hinausgehende Vervielfältigung, Überarbeitung oder Übersetzung der Software, sowie eine Umwandlung von Objektcode in Quellcode sind ausdrücklich nicht gestattet.
9. Kommunikation
a) Die Kommunikation erfolgt grundsätzlich in Schriftform.
10. Kredite und Pfandrecht
a) Geparktes Geld sind Eigentum von Falk Hofmann.
b) Sollte FALK HOFMANN Kredite vergeben, so hat FALK HOFMANN bei der PARTEI das Pfandrecht.
c) Vergebene Kredite dürfen keine Verluste erwirtschaften. Es sind Ausgleichzahlungen in voller Höhe des Verlustes von der Partei zu leisten, sollten negative Renditen entstehen.
9. Datenschutz
FALK HOFMANN verwendet die von der Partei mitgeteilten personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) vertraulich und gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Teledienstdatengesetzes. Die für die Auftragsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Auftragsdurchführung gegebenenfalls an Erfüllungsgehilfen weitergegeben. Des weiteren behält FALK HOFMANN sich vor, überlassene Daten in zulässiger Weise zu eigenen Werbezwecken (z.B. Versendung von Informationsmaterial) zu nutzen. Die Partei ist berechtigt, jederzeit gegenüber FALK HOFMANN der Nutzung, Verarbeitung bzw. Übermittlung seiner Daten zu Marketingzwecken zu widersprechen. Nach Erhalt des Widerspruchs bzw. Widerrufs wird FALK HOFMANN die weitere Zusendung von Werbemitteln unverzüglich einstellen. Soweit die Partei erhaltene Produkte an Dritte liefert, ist er verpflichtet, sich zu Zwecken der ordnungsgemäßen Wartung und Prüfung ausgelieferter Produkte beim der Partei durch FALK HOFMANN eine entsprechende Datenschutzerklärung der Partei geben zu lassen, so dass die Übermittlung von dessen Daten an und deren Verarbeitung durch FALK HOFMANN möglich ist.
10. SONSTIGE HAFTUNG
a) Schadenersatzansprüche der Partei, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind im Übrigen ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil der Partei ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
b) Die in diesen Geschäftsbedingungen geregelten Haftungsausschlüsse oder -begrenzungen gelten nicht für:
•Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von der oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von FALK HOFMANN beruhen,
•fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von FALK HOFMANN beruhen,
•etwaige Fälle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder
•den Fall der Übernahme einer Garantie.
c) Eine Veränderung der Waren und jede Kennzeichnung, die als Ursprungszeichen des Partei oder eines Dritten gelten, sind unzulässig.
11. RÜCKTRITTS- UND KÜNDIGUNGSRECHT
a) FALK HOFMANN hat das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn:
•die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Partei beantragt wird,
•bekannt wird, dass die Partei bei Vertragsabschluss als kreditunwürdig eingestuft wurde oder
•die Partei seinen Geschäftsbetrieb einstellt.
b) Bei Dauerlieferverhältnissen tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung.
12. VERTRAULICHKEITS- / VERSCHWIEGENHEITS- / GEHEIMHALTUNGSERKLÄRUNG / VERTRAGSSTRAFE
a) Die Partei verpflichtet sich gegenüber FALK HOFMANN, keine Angebots- bzw. Verkaufspreise im Internet, sei es über ihre Homepage, über Blogs oder sonstige Online-Medien zu veröffentlichen und / oder veröffentlichen zu lassen. Über die Einkaufspreise der Partei bei FALK HOFMANN ist strengstes Stillschweigen gegenüber jedweden Dritten zu wahren, diese keinem Dritten zugänglich zu machen bzw. weiterzugeben. Die Partei wird die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung allen Mitarbeitern auferlegen, die mit dem diesbezüglichen Einkauf und Verkauf der Ware befasst sind und werden. Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch für verbundene Unternehmen der Partei und jegliche in Zusammenhang mit ihr stehenden Firmen, Unternehmensformen o.ä.
b) Der Partei verpflichtet sich, für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung sowie gegen Nr. 8. dieser Bedingungen (Softwarenutzung) unter gleichzeitigem Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs, zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,00 EUR. Die Höhe der Vertragsstrafe kann gegebenenfalls vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft werden, § 348 HGB wird ausgeschlossen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt davon unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf den zu zahlenden Schadensersatz angerechnet.
13. SONSTIGE BEDINGUNGEN, SALVATORISCHE KLAUSEL, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
a) Wenn Teile dieser Geschäftsbedingungen ungültig sind oder geltendem Recht widersprechen, so werden die übrigen Klauseln hiervon nicht berührt. Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Regelung tritt eine solche, die dieser nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle des Vorliegens einer Regelungslücke.
b) Erfüllungsort und Gerichtsstand von FALK HOFMANN ist deren Geschäftssitz in Würzburg. FALK HOFMANN ist berechtigt, am Sitz der Partei zu klagen.
c) Diese Geschäftsbedingungen unterliegen dem Deutschen Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen. Änderungen bleiben vorbehalten.
d) FALK HOFMANN ist berechtigt, im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Partei dessen Daten gemäß Datenschutzgesetz, zu speichern.